Aktiengesellschaft
Anonymität und Sicherheit garantiert
Die Schweizer Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese Aktionäre (oder nur ein Einzelner) bringen ein bestimmtes Kapital ein, das in Teilsummen, also Aktien aufgeteilt ist. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen, bei einem Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital!
• ENTSTEHUNG
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es mindestens 1 Aktionär, wobei dies natürliche oder juristische Personen oder andere Gesellschaften sein können. Der Gründungsvorgang ist um einiges aufwändiger und die Gründungskosten höher als bei Personengesellschaften, wie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.
• AKTIENKAPITAL
Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100.000.-. und steht dem Unternehmen nach Eintragung wieder im vollem Umfang zur Verfügung. Unternehmensgründer müssen jedoch nur 20% des vorgesehenen Aktienkapitals einzahlen - das Minimum liegt dem ungeachtet bei CHF 50.000.-. Der Rest muss jedoch später auf jeden Fall noch einbezahlt werden - spätestens bei der Liquidation oder im Falle eines Konkurses. Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden, sondern kann auch mit Sacheinlagen (z.B. Immobilien, Maschinen etc.) eingebracht werden. Den Baranteil des Aktienkapitals zahlt man bei der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank ein. Dort bleibt es bis zur Veröffentlichung der Gründung im Handelsamtsblatt blockiert. Danach ist es von der Bank auf ein Konto der neuen Gesellschaft zu überweisen. Das Aktienkapital kann auf beliebig viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter verteilt werden. Der Nominalwert der Aktien muss mindestens CHF 0,01 betragen.
Grundsätzlich wird zwischen folgenden Aktienarten unterschieden:
1. Inhaberaktien
Bei den Inhaberaktien bleiben die Aktionäre anonym. Der jeweilige Inhaber der Aktien gilt als Aktionär. Inhaberaktien wechseln den Eigentümer durch blosse Übergabe des Papiers an eine andere Person.
2. Namensaktien
Bei Namensaktien lautet die Aktie auf den konkreten Namen des Aktionärs. Diese Person muss zudem im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein. Namensaktien wechseln den Eigentümer durch die Unterzeichnung des Papiers durch den Veräusserer und den Eintrag in das Aktienbuch der Gesellschaft. Damit hat die AG eine gewisse Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse. Bei Namensaktionären kennen die Gesellschaft und ihre Organe die Aktionäre, bei Inhaberaktien nicht unbedingt.
3. Stimmrechtsaktien
Ihren Einfluss auf die AG können sich die Gründerinnen und Gründer auch über so genannte Stimmrechtsaktien sichern. Das sind Aktien mit niedrigem Nennwert und vollem Stimmrecht, die auf den Namen der Gründerinnen und Gründer lauten. Damit kann erreicht werden, dass ein Aktionär mit .1.000 Aktien zu CHF 10.- die Gesellschaftsversammlung gegenüber 100 Aktionären mit 100-Franken-Aktien dominieren kann, obwohl beide Lager die gleiche Summe, also CHF 10.000.- einbezahlt haben,
• VERWALTUNGSRAT
Die Aktiengesellschaft muss einen Verwaltungsrat bestellen, der aus einem oder mehreren Aktionären besteht. Sind an der Gesellschaft juristische Personen beteiligt sind, so können diese eine Vertretung im Verwaltungsrat stellen.
Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Er führt die Geschäfte selber, oder überträgt die Geschäftsführung an Dritte. Eine zur Vertretung der Aktiengesellschaft befugte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Person kann ein Mitglied des Verwaltungsrats oder auch nur ein Mitglied der Direktion sein. Sollte dies nicht der Fall sein, sprechen Sie uns darauf an. Gerne stellen wir Ihnen nach, nach Absprache und gegen Honorar, einen seriösen und kompetenten Consultant unseres Hauses im Rahmen einer Mandatsübernahme als Verwaltungsrat, Treuhänder oder Direktor.
Die Namen der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte werden im Handelsregister publiziert. Sie haften persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.
• REVISION
Eine Aktiengesellschaft muss über eine Revisionsstelle verfügen, die bei der Gründung zu bestimmen ist. Sie hat der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Geschäftsbücher abzugeben.
• GESCHÄFTSBERICHT
Jede Aktiengesellschaft muss jährlich einen Geschäftsbericht - bestehend aus Jahresrechnung und Jahresbericht - erstellen. Die Jahresrechnung enthält die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie einen Anhang mit ergänzenden Informationen, die rechtlichen Mindestanforderungen zu genügen haben.
• GENERALVERSAMMLUNG
Die jährliche Generalversammlung der Aktionäre ist oberstes Organ einer Aktiengesellschaft. Die Generalversammlung bestimmt die Statuten, wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle, genehmigt den Jahresbericht und entscheidet über die Verwendung der Unternehmensgewinne. Im Falle einer sogenannten Unterbilanz der Gesellschaft muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen. Bei einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle, den Richter zu benachrichtigen.
• STEUERN
Die Finanzverwaltung unterscheidet bei einer AG zwischen Privatem und Geschäftlichem. Die AG ist eine juristische Person und wird wie jede Person separat besteuert. So unterliegt auch diese Gesellschaftsform, wie die GmbH, der Doppelbesteuerung. Macht die Gesellschaft Gewinn, entrichtet sie hierauf Ertragssteuern. Schüttet sie zusätzlich aus dem Gewinn eine Dividende an die Aktionäre aus, müssen diese die Dividende nochmals als persönliches Einkommen versteuern.
Keyfacts
| Entstehung: | Mit Eintrag ins Handelsregister |
| Minimale Anzahl Gründer: | 1 |
| Mindestkaptial (in CHF): | 100.000.-, davon mind. 20% bzw. 50.000.- (das Höhere von beidem) einbezahlt |
| Unternehmensberzeichnung: (Firma) | Familienname, Sachname oder Phantasiename mit obligatorischem Zusatz AG Schütte AG oder ABC AG |
| Firmenschutz (Name): | Ganze Schweiz |
| Handelsregister Formalitäten: | Öffentliche Urkunde der Bezirksschreiberei oder eines Notars, dazu die Statuten. Eine Anmeldung ist zwingend. |
| Haftung: (falls das Gesellschafter- vermögen nicht ausreicht) |
Keine Haftung der Aktionäre (bei voll einbezahltem Aktienkapital), Persönliche Haftung für den nicht einbezahlten Betrag dergezeichneten Aktien |
| Geschäftsführung: | Verwaltungsrat (wird durch die Generalversammlung gewählt). Er kann Dritte mit der Geschäftsführung betrauen |
| Buchführungspflicht: | ja |
| Revisionsstelle: | Grundsätzlich
verpflichtet Verzicht möglich, falls max. 10 Angestellte sowie
falls alle Aktionäre einverstanden sind. |
| Steuerpflicht: | Gesellschaft. Zusätzlich Ausschüttungen bei Eigentümern |