Kommanditgesellschaft

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INFORMATIONEN

Vor- und Nachteile
Voraussetzungen
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Ebenso, wie Kollektivgesellschaft, ist die Kommanditgesellschaft eine sogenannte Personengesellschaft. Bei dieser Art Gesellschaft erfolgt ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Die beiden Parteien schliessen sich in der Schweiz zu einer Kommanditgesellschaft zusammen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer Firma bzw. einem Unternehmen zu betreiben.

Die Kommanditgesellschaft (KG) in der Schweiz besteht, wie auch in Deutschland, aus mindestens einem Komplementär (was soviel heisst wie persönlich haftender Gesellschafter) auf der einen Seite und einem oder mehreren Kommanditisten auf der anderen Seite. Bitte beachten Sie die Gründungsvoraussetzungen, die zwingend vorschreiben, dass mindestens ein Gesellschafter Schweizer Staatsbürger sein muss oder zumindest seinen Wohnsitz in der Schweiz haben, verbunden mit einer Erwerbsgenehmigung. Sollte dies nicht der Fall sein, sprechen Sie uns darauf an. Gerne stellen wir Ihnen nach, nach Absprache und gegen Honorar, einen seriösen und kompetenten Consultant unseres Hauses als Gesellschafter.

• KOMPLEMENTÄR

Der Komplementär haftet in einer Kommanditgesellschaft in der Schweiz jeweils mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Der Komplementär ist zudem zur Geschäftsführung der KG Kommanditgesellschaft berechtigt und sogar verpflichtet.

• KOMMANDITIST/-EN

Der Kommanditist bzw. die Kommanditisten haften jeweils maximal bis zur Höhe seiner bzw. ihrer Einlagen in die Kommanditgesellschaft.

Ausserdem ist der Kommanditist von der KG Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen. Die Kommanditisten haben jedoch eine Art Kontrollrecht. Die Zustimmung des Kommanditisten ist zuweilen bei bestimmten Geschäftsvorfällen einer KG Voraussetzung.

• MINDESTKAPITAL

Für die KG Gründung einer Kommanditgesellschaft wird kein Mindestkapital benötigt. Die KG Gesellschaft kann also ohne Mindestkapitaleinlage gegründet werden.

• ENTSTEHUNG

Die Kommanditgesellschaft entsteht intern durch einen Gesellschaftsvertrag der Gesellschafter. Hierbei ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag per Gesetz nicht Voraussetzung, wird aber dennoch für die Gründung einer Kommanditgesellschaft unbedingt empfohlen. Auf diese Weise können folgenschwere spätere Konflikte verhindert und das Fortbestehen der KG gewahrt werden. Mithilfe eines Gesellschaftsvertrages wird zum Beispiel bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander nicht die Existenz der Gesellschaft gefährdet.

Anders als die interne Struktur einer KG gestaltet sich die Gründung der Kommanditgesellschaft in der Schweiz nach aussen hin durch konkludentes Handeln. Eine Kommanditgesellschaft in der Schweiz entsteht bereits mit der Aufnahme der entsprechenden Geschäftstätigkeit, spätestens aber mit der Eintragung ins Handelsregister bzw. der Eintragung der Personengesellschaft.

• UNSER SERVICE

Gerne übernehmen wir für Sie die Gründung Ihrer Kommanditgesellschaft, gestalten den Gesellschaftervertrag, richten ein Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank ein, erledigen alle Formalitäten, übernehmen die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt, beauftragen die Buchhaltung und allfällige Jahresabschlüsse.


Keyfacts


Entstehung: Mit Abschluss des Gesellschaftervertrages
Minimale Anzahl Gründer: 2
Mindestkaptial (in CHF): Keine untere Limite, Höhe nach Vertrag
Unternehmensberzeichnung: (Firma) Familienname aller Gesellschafter oder eines Gesellschafters mit speziellem Zusatz: Schütte & Best Malerei oder Schütte & Co.
Firmenschutz (Name): Beschränkt auf den Ort des Sitzes
Handelsregister Formalitäten: Anmeldeformular genügt
Haftung:
(falls das Gesellschafter-
vermögen nicht ausreicht)
Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditäre): bis zur eingetragenen Limite. Unbeschränkt  haftende Gesellschafter (Komplementäre): Volle persönliche und solidarische Haftung
Geschäftsführung: Unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) einzeln oder kollektiv, Bevollmächtigen Dritter möglich
Buchführungspflicht: ja
Revisionsstelle: freiwillig
Steuerpflicht: Jeder Gesellschafter für seinen Anteil