Gründungsvoraussetzungen
Für Ihre unternehmerische Freiheit in der Schweiz
Lassen Sie sich nicht verunsichern - lassen Sie sich beraten
Die Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz differieren je nach Rechtsform kaum, haben jedoch besondere Vorschriften für Ausländer:
• EINZELUNTERNEHMEN + PERSONENGESELLSCHAFTEN
Einzelfirma, Einzelunternehmer sowie Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind personenbezogen. Für sie gelten darum die gleichen Voraussetzungen wie zur Erwerbstätigkeit, dh. der Einzelunternehmer oder mindestens ein Gesellschafter muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
• AKTIENGESELLSCHAFTEN + GMBH's
AG's und GmbH's hingegen sind Kapitalgesellschaften und juristische Personen. Sie benötigen deshalb mindestens eine Person, die sie vertreten kann. Dafür muss diese Person in der Schweiz Wohnsitz haben, das heisst über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.
• GRUNDSÄTZLICH
Ausländerinnen und Ausländer können in der Schweiz als Unternehmer tätig sein. Für die notwendigen Voraussetzungen gilt ein zweiteiliges Zulassungssystem, das bei der Erwerbstätigkeit zwischen Ausländern aus dem europäischen Raum und aus Drittstaaten unterscheidet.
Personen mit Deutscher Staatsangehörigkeit oder eines anderen Staates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geniessen in der Schweiz Personenfreizügigkeit. Sie haben Anspruch auf freien Aufenthalt und freies Arbeiten in der Schweiz, Letzteres sowohl angestellt als auch selbständig.
Für selbständige Unternehmer genügt eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung); eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ist nicht notwendig.
Die Aufenthaltsbewilligung wird ausgestellt, sofern der Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden kann. Bewilligungen und berufliche Reglementierungen werden für europäische Ausländer weitgehend gleich angewendet wie für Schweizer Staatsbürger.
• FAZIT
Für Ausländer aus den westeuropäischen EU- und EFTA-Staaten ist die Tätigkeit als Startup-Unternehmer in der Schweiz einfach, denn sie sind Schweizern weitgehend gleichgestellt.
Eine Schweizer Aktiengesellschaft benötigt jedoch ebenso, wie die Schweizer GmbH mindestens einen Verwaltungsrat, bzw. Geschäftsführer der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Analog benötigt der Inhaber einer Einzelfirma einen Wohnsitz in der Schweiz, bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften benötigt mindestens ein Gesellschafter einen Wohnsitz in der Schweiz.
• MANDATSÜBERNAHME DURCH UNS
Gerne stellen wir Ihnen für Ihre Gesellschaft einen kompetenten und erfahrenen Verwaltungsrat oder Geschäftsführer zur Verfügung. Das Gleiche gilt nach Absprache ebenso für den Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft.