Schweizer Holding

Steuergünstig, aber nicht ohne Auflagen

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Das schweizerische Steuerrecht erkennt eine Gesellschaft als Holding an, wenn sie hauptsächlich Beteiligungen an anderen Unternehmen hält und selber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Holdinggesellschaften sind in aller Regel Kapitalgesellschaften, wie AG's oder GmbH's.

Die Anerkennung als Holding liegt bei den Steuerbehörden des jeweiligen Kantons. Grundsätzlich jedoch gilt:

  1. Der Geschäftszweck als Holding (Verwaltung von Beteiligungen) ist in den Statuten und im Handelsregistereintrag der Gesellschaft verankert und wird auch tatsächlich verfolgt, d.h. die Gesellschaft hält wirklich massgebliche Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Beteiligungen an Personengesellschaften gelten nicht als Beteiligungen in diesem Sinn.

  2. Langfristig bestehen 2/3 der Aktiva in der Bilanz der Holding aus Beteiligungen. Alternativ können auch regelmässig 2/3 der Erträge aus den Beteiligungen stammen.

  3. Es wird keine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausgeübt sondern höchstens Nebentätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, wie zum Beispiel die Vermögensverwaltung, Konzernleitungsfunktionen und Geschäftstätigkeiten im Ausland.

Eine Holdinggesellschaft entrichtet auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern und nur reduzierte Kapitalsteuern. Auf Bundesebene ist die Gewinnsteuer in Höhe von 8,5% normal abzuführen, diese wird jedoch um den sogenannten Beteiligungsabzug reduziert. So bleiben in einer Holding die Erträge aus Beteiligungen in aller Regel steuerfrei. Begründet wird dies dadurch, dass die Tochtergesellschaften ihren Gewinn ja bereits versteuern. Würden die ausgeschütteten Dividenden in der Holding erneut besteuert, käme es zu einer doppelten Belastung der gleichen Gewinne.

Die Holding ist also keine eigene Rechtsform sondern ein steuerlicher Status. Der Holdingstatus kann sowohl von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und teilweise sogar von Stiftungen beantragt werden.